FISCHEREIBESTIMMUNGEN

 

Fischereibestimmungen (gültig ab 01.01.2023)

Fischereiberechtigte
Fischereiberechtigt sind alle Personen, die eine Fischereilizenz des Fischereivereins Klein Meiseldorf  erworben haben und die Inhaber eines gültigen staatlichen Fischereischeines (erforderlich ab dem 14. Lebensjahr) sind. Mit der Unterschrift auf der Jahreslizenz unterwirft sich der Inhaber den Bestimmungen des Fischereivereins.
Die amtliche Fischerkarte (bzw. Fischergastkarte) und die Fischereilizenz, die nur in Verbindung mit ersterer Gültigkeit besitzt, sind beim Fischfang stets mitzuführen. Sie sind den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und den Fischereiaufsehern auf deren Verlangen vorzuweisen.

Angelplätze
Zur Ausübung der Angelfischerei stehen den Fischereiberechtigten Stege, und Angelplätze zur Verfügung.
Der Besitz einer Fischereilizenz gibt keinen Anspruch auf ausschließliche Benützung eines bestimmten  Angelplatzes. Beim Angelplatz darf nur der dort fischende Angler parken, wobei am Damm während der Sommerzeit die unbehinderte Durchfahrt der landwirtschaftlichen Fahrzeuge gewährleistet sein muss.
Am Teich ist nur die Anfahrt zum und die Abfahrt vom jeweiligen Angelplatz für die Zeit des Angelns erlaubt. Das Hin- und Herfahren (z.B.: zur Hütte) ist verboten!
Das Verlassen des Teiches (wegfahren) ist bei ausgelegtem Angelzeug verboten.

Das Befahren der Angelplätze (ausgenommen Platz 14 und 15 - Badeplatz) ist verboten. Die Fahrzeuge sind so abzustellen, dass der fließende Verkehr nicht behindert wird, jedoch so weit vom Wasser entfernt als möglich. Zuwiderhandeln wird bestraft und kann mit dem Entzug der Lizenz geahndet werden.

Bootfischen
Es darf auch vom Boot aus gefischt werden, wobei von vom Ufer angelnden Fischern  50m Abstand einzuhalten ist! Elektro-Antriebe  für Boote sind zur Fortbewegung auf dem Wasser zugelassen.
Das Verheften von Booten ist nur am dafür vorgesehenen Bootssteg gestattet.

Achtung Schongebiet!

Vor dem Schongebiet befindet sich ein Schild. Das Schongebiet darf nicht mit dem Boot befahren und auch nicht betreten werden. Das Hineinwerfen in das Schongebiet ist jedoch erlaubt.

 

Angelzeiten
Die Angelwoche beginnt mit Montag und endet mit Sonntag.
Es darf von 4,00 Uhr bis 22,00 Uhr gefischt werden, außer bei Nachtfischen.
An den festgelegten Nachtfischterminen darf von Freitag  4,00 Uhr bis Sonntag 22,00 Uhr gefischt werden. Die Termine sind in der Lizenzkarte ersichtlich!  Außerhalb der zum Nachtfischen festgesetzten Termine ist das Parken an den Angelplätzen nicht gestattet. Keinesfalls darf bei den Angelplätzen übernachtet werden, wenn das Fischen nicht gestattet ist. Die Angler haben in diesen Fällen ab 22.00 Uhr den Angelplatz zu räumen und dieser darf erst ab 04.00 Uhr wieder benützt werden.
Ab der Saison 2017 ist das Nachtfischen an den bekannt gegebenen Terminen Freitag ab 04.00 Uhr bis Sonntag 22.00 Uhr (bzw. an den zusätzlich bestimmen Feiertagen) in den Monaten Mai bis Oktober gestattet. Sollte bereits im Oktober der laufenden Saison ein Zanderbesatz erfolgen, so ist ab diesem Zeitpunkt das Nachtfischen ausnahmslos verboten. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Regelung vorerst probeweise in Kraft tritt und allfällige Änderungen oder ein gänzliches Aufheben der Bestimmung nach Beendigung des Nachtfischens in der laufenden Saison entscheiden wird.

Die Verwendung künstlicher Lichtquellen zum Angeln selbst ist gemäß § 12 (5) NÖ Fischereigesetz 2001 strengstens verboten!

Angelsaison
Die Angelsaison beginnt am 1. Jänner und endet am 31. Dezember.
Es ist verboten bei einer geschlossenen Eisdecke zu fischen. Das Aufhacken des Eises ist verboten!

Fischart Brittelmaß Wochenlimit Jahreslimit Schonzeit Besonderes
Aal 40 cm 2 10   nur 1 Stück pro Woche nach Zanderbesatz
Amur 40 cm 2 8    
Hecht 70 cm 2 6 01. Februar bis 31. Mai nur 1 Stück pro Woche nach Zanderbesatz
Karpfen 40 cm -70 cm 4 35   ist über 70 cm zurückzusetzen
Schleie 30 cm 1 5 01. Juni bis 30. Juni  
Stör 90 cm 0 0   ganzjährig geschont
Wels 80 cm 2 6

01. Juni bis 30. Juni

nur 1 Stück pro Woche nach Zanderbesatz
Zander 45 cm 3 10 01.April bis 31. Mai nur 1 Stück pro Woche nach Zanderbesatz


Für alle nicht angeführten Fischarten und Schonzeiten gelten die in der NÖ Fischereiverordnung 2002 angeführten
Schonzeiten und Brittelmaße (Rotaugen, Rotfeddern und Brachsen unterliegen keinen Schonzeiten)
Die Fangquote (Tagesanzahl) an gefangenen Fischen ist zu beachten und darf keinesfalls überschritten werden!
Alle anderen Fischarten unterliegen grundsätzlich keiner Fangbeschränkung.
Mindestmaße werden gemessen in der Geraden eines Fisches von der Kopfspitze bis zum Schwanzflossenende.
Albino-Welse, Störe und KOI sind unverzüglich zurückzusetzen und dürfen nicht mitgenommen werden!
Der gefangene Fisch ist unverzüglich unter Angabe der Länge  in die Fischerkarte einzutragen.

Die Mitnahme von lebenden Fischen jeder Art ist verboten!

Allgemeine Bestimmungen
Mit der Übernahme der Fischereilizenz verpflichtet sich der Inhaber die Fischereibestimmungen des Fischereivereins, die Bestimmungen des NÖ Fischereigesetzes 2001 und der NÖ Fischereiverordnung 2002  einzuhalten. Dies gilt auch für notwendige vorübergehende oder dauernde Änderungen der Fischereiordnung, die im Kasten bei der Hütte bekannt gegeben werden.
Es ist vor dem Beginn des Fischens sich zu informieren, ob es Änderungen gibt.
Nach erfolgtem Herbstbesatz kann es zu Einschränkungen, welche vom Vorstand bekanntgegeben werden (Aushang in Kasten bei Hütte) kommen.
Sämtliche Hinweisschilder des Fischereivereins und des Jagdvereins Klein Meiseldorf sind zu beachten
(Hinweis auf aufgestellte Fallen, Ankündigung einer Entenjagd etc.)
Jeder Verstoß (auch der erste) gegen die Fischereiordnung oder der Vorschriften des NÖ Fischereigesetzes 2001 sowie der NÖ Fischereiverordnung 2002 kann je nach der Schwere der Übertretung zu einer Verwarnung (Eintragung in die Jahreskarte), einer schriftlichen Verwarnung durch den Vorstand oder einem Lizenzentzug vor Ort und eine Anzeige bei der Behörde führen.
Bei Entzug der Fischereiberechtigung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages.
Jeder Angler ist verpflichtet, an der Überwachung des Fischwassers mitzuwirken und jede wahrgenommene oder ihm zur Kenntnis gebrachte Verletzung der erlassenen Vorschriften und der Fischereiordnung unverzüglich dem Aufseher oder einem Mitglied des Vorstandes zu melden.
Gemäß § 12 Absatz 1 NÖ FischG ist der Fischfang in einer allgemein als weidgerecht anerkannten Weise auszuüben.
Jeder Fischer muss ein geeignetes Maßband, Hakenlöser oder Zange, Unterfänger und Setzkescher (Karpfensack) mit sich führen. Es ist eine Abhakmatte zu verwenden!
Zum Landen gefangener Fische (ausgenommen Klein- und Köderfische) ist ein Unterfänger (Kescher) zu verwenden.
Untermaßige oder in der Schonzeit gefangene Fische sind besonders behutsam zu behandeln, damit weder Schuppen herausgerissen werden, noch die Schleimschicht der Oberhaut beschädigt wird.
Nach Möglichkeit sind die Fische im Wasser zu belassen und der Angelhaken vorsichtig zu entfernen.
Lässt sich der Haken nicht lösen ohne den gefangenen Fisch erheblich zu verletzen, ist das Vorfach kurz am Fischmaul abzuschneiden und der Fisch zurückzusetzen.
Der Fisch ist sorgfältig zurückzusetzen, er darf auf keinen Fall mit Schwung in das Wasser zurückgeworfen werden.
Ist dies wegen einer erheblichen Verletzung (z.B. Kiemenblutung) des Fisches nicht mehr möglich, ist dieser sofort waidgerecht zu töten,  futtergerecht zu zerstückeln und in den Teich einzubringen.
Sie sind mit einem entsprechenden Vermerk in die Fangkarte einzutragen (zählen aber nicht zum Fangergebnis). Die Aneignung solcher Fische ist strengstens verboten.
Im Setzkescher gehaltene Fische gelten als entnommen und müssen in der Fischerkarte eingetragen sein. Die gefangenen Fische, welche sich im Setzkescher befinden, müssen in die Fischerkarte eingetragen sein und dürfen nicht mehr zurückgesetzt werden. Der Verkauf gefangener Fische sowie Tauschgeschäfte mit solchen sind untersagt.

Anzahl der Angelzeuge
Es ist gestattet mit drei Angeln zu fischen.
Sollte eine vierte Rute zum Köderfischangeln verwendet werden, so wird dies als Überschreitung der zulässigen Rutenanzahl angesehen und entsprechend geahndet.
Ab 01.01.2014 ist es beim Angeln auf Friedfische, im besonderen  Karpfen, erlaubt, eine zusätzliche Angel als Markerrute zu verwenden, wobei dies nicht als Überschreitung der höchst zulässigen Angelgeräte gewertet wird. Die verwendete Rute ist am Rodpod entsprechend zu kennzeichnen. Weiters ist die Rute den bestellten Aufsehern jederzeit zu zeigen, wobei hiervon auch die Montage betroffen ist. Gegeben falls ist die Rute dafür einzuholen und dem Aufseher zu zeigen. Bei Verwendung einer Markerrute ist besonders auf andere, benachbarte Fischer Rücksicht zu nehmen. Weiters sind auch die Bestimmungen bezüglich der Angelausübung  vom Boot zu beachten. (Hier  wird darauf hingewiesen, dass Bootsangler nur einen Abstand von mindestens 50 m zum Ufer einhalten müssen, wobei der am Ufer fischende Angler bei Verwendung der Markerrute für die Beachtung der 50 m Grenze verantwortlich ist).
Es darf  ein Gastfischer mitgenommen werden. Dieser darf am Platz des Fischers (Kartenbesitzers) fischen, wobei der Anzahl der höchstens erlaubten Angelgeräte nicht überschritten werden darf.
Personen, welchen die Lizenz einmal entzogen wurde, dürfen als Gastfischer nicht mitgenommen werden.
Mit dem aufsichtsberechtigten Fischer, darf ein Kind im Alter von 8 - 14 Jahren mit eigenem Gerät mitfischen. Gefangene Fische zählen zum Limit des Lizenzinhabers. Der Fischer trägt auch die Verantwortung für das Kind.
Achtung! Ein Familienmitglied gilt als Gastfischer.
Ein Gast darf mit dem Kartenbesitzer Spinnfischen gehen:
Am Fixplatz eine Grund- oder Posenangel und die zwei dürfen an einem gemeinsamen anderen Platz oder gemeinsam vom Boot aus mit je einer Spinnrute fischen.

Angelgeräte, Köder
Jeder Lizenznehmer darf drei Angelruten verwenden (Ausnahme siehe oben), wobei beim Angeln auf Friedfische nur Einfachhaken (widerhakenloses Angeln ist erwünscht) erlaubt sind.
Zum Fang von Köderfischen darf entweder eine Rute oder eine Daube verwendet werden.
Während der Schonzeit von Hecht und Zander (1.4. - 31.5.) sind Köderfische mit einem Brittelmaß
von mindestens 20 cm zu verwenden. Das Anfüttern ist mit üblichen Mengen erlaubt. Hierfür darf auch eine sogenannte Spod Rute verwendet werden, was nicht als Überschreitung der höchst zulässigen Angelgeräte gewertet wird. Während der Schonzeit von Hecht und Zander (01.04. bis 31.05) ist das Blinkern, Twistern und Spinnfischen generell verboten. Dies gilt auch dann, wenn Kunstköder mit einer Länge von mehr als 20 Zentimetern verwendet werden. Auch das Schleppfischen vom Boot ist während der Schonzeit der genannten Fische, das heißt bis 31.05.2015 untersagt.
Von 01.04. bis 31.05. jeden Jahres ist das Fischen auf Wels daher nur mit Grund- oder Posenmontagen gestattet, wobei Köder mit einer Länge von mindestens 20 cm zu verwenden sind. Edelfische wie Karpfen, Schleien, Hechte, Zander, Welse und Salmoniden, egal welcher Herkunft, dürfen nicht als Köderfische verwenden werden. Futterspirale oder Futterkorb ist gestattet.
Fangstatistik
Die Anzahl der gefangenen Fische ist bei der Jahreshauptversammlung bekanntzugeben.
(Mit dem Erlagschein für die Fischereilizenz wird eine Fangergebnisliste für das vergangene Jahr übermittelt, welche bei der Jahreshauptversammlung abzugeben ist.
Falls man nicht an der Jahreshauptversammlung teilnehmen kann sind die Fangzahlen einem Mitglied des Vorstandes schriftlich oder telefonisch mitzuteilen.

 Sauberkeit am Teich
Jeder Lizenznehmer hat dazu beizutragen, dass der Teich und die Uferzonen rein und sauber gehalten werden.
Es ist die Pflicht eines jeden Fischers Verunreinigungen durch Müll, Öl, Abwässer oder sonstiges auf dem kürzesten Weg dem Vorstand zu melden (telefonisch).
Insbesondere bei Feststellung eines Fischsterbens ist sofort der Vorstand zu verständigen.
Am Gewässer ist auf Ruhe und Sauberkeit zu achten.
Das Aufsuchen des Gewässers hat ohne großen Anhang zu geschehen und erfolgt auf eigene Gefahr.
Der Angelplatz ist wieder sauber zu verlassen.
Abfälle wie z. B. Tüten, Flaschen, Dosen, Plastikteile, (insbesondere auch Angelschnüre und Vorfachmaterial) sind mitzu­nehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
Für kleine Abfallmengen sind bei der Hütte Tonnen bzw. Abfallsäcke für Restmüll, Alu-Dosen und  Plastik aufgestellt.
Das Ausnehmen oder das Entschuppen der Fische am Angelplatz ist verboten! 
Fische sind ausschließlich an dem dafür vorgesehenen Putz- bzw. Filetierplatz zu filetieren.
Dort befinden sich auch Tonnen für die Fischabfälle.
Der Putzplatz ist nach verlassen unbedingt wieder zu reinigen und gesäubert zu verlassen.
Beim Bootsanlegeplatz ist ein WC!
Die Fischerhütte ist unbedingt gereinigt zu verlassen (keine Essensreste, leere Flaschen, Gläser, Essgeschirr usw. am Tisch stehen lassen!)

Verhalten am Wasser
Das Angeln am Gewässer ist so auszuüben, dass ein anderes Mitglied dadurch nicht gestört wird. Die Fischer  sollen ihre Plätze so wählen, dass die ausgelegten Angeln des einen nicht in die des anderen geraten können.
Spinnangler sollen auf ausgelegte Grundangeln Rücksicht nehmen, das Spinnen entsprechend weit von
solcher Stelle einstellen und erst in angemessener Entfernung hinter derselben.

Bootsplätze
Die Boote sind spätestes mit 15.04. jeden Jahres wieder zu Wasser zu bringen und im Winter nach Möglichkeit vor dem Zufrieren aus dem Wasser zu entfernen. Boote, die nach dem angeführten Datum noch vor den Bootsplätzen außerhalb des Wassers liegen, werden nach einmaliger Aufforderung, dies zu erledigen, vom Vorstand auf Kosten der Bootsbesitzer entfernt.

Verbote
Karpfen, Schleien, Hechte, Zander, Welse und Salmoniden, egal welcher Herkunft, dürfen nicht als Köderfische verwenden werden.

Die Mitnahme von lebenden Fischen jeder Art ist verboten!
Je Angelrute mehr als ein Vorfach zu verwenden.
Personen mitangeln oder - auch nur für kurze Zeit - in Vertretung der eigenen Person angeln zu lassen.
Während der Schonzeit gefangene Fische oder Fische, welche das Brittelmaß nicht erreicht haben, sich anzueignen.
Es ist verboten Fische an andere Fischer weiterzugeben und in die Karte derer einzutragen.
Es ist verboten zu Lärm zu erregen (z. b.: Radio spielen lassen), wenn dadurch die Ruhe der Natur beeinträchtigt oder andere Personen gestört werden.
Bei Verlassen des Gewässers müssen alle Fische mitgenommen werden.
Aufbewahren über Nacht im Teich (Karpfensack oder anhängen) ist verboten, wenn die Fische nicht entnommen werden!
Es ist verboten Lagerfeuer zu errichten oder sonstige, eine Feuersgefahr herbeiführende Handlung zu setzen.
Das Parken an den Angelplätzen außerhalb der erlaubten Fangzeiten ist ausnahmslos nicht gestattet! Dies betrifft insbesondere auch Zeiten außerhalb der zum Nachtfischen erlaubten Termine. Keinesfalls ist das Reservieren von Angelplätzen durch Übernachten am Teich gestattet.

Haken
Jede Rute darf grundsätzlich nur ein Vorfach mit einem Haken haben, ausgenommen beim Spinnfischen mit Kunstködern. Bei Köderfischen sind Drillinge verboten!
Zwillingshaken sind mit Ausnahme von Ryder Haken verboten.

Fischereiaufsicht:
Fischereiaufseher sind: Dieter Antony, Manfred Antony, Roland Baldreich, Günter Schmidt
Die Mitglieder des Fischereivereins Klein Meiseldorf sowie alle Gastangler sind verpflichtet sich den Fischereiaufsehern oder der Polizei gegenüber auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen.
Auch ist jedes Mitglied ferner verpflichtet, den Aufsichtsorganen seinen Fang, auch bei mehrmaliger täglicher Kontrolle, unaufgefordert vorzuzeigen. Es ist die Lizenz und der Abschnitt des Erlagscheins für die Einzahlung des amtlichen Fischereischeins immer mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.
Jede Weigerung, sowie grob unhöfliches Verhalten gegenüber den Fischereiaufsichtsorganen, kann zum sofortigen Entzug der Fangkarte (Jahreskarte) führen.

Parken am Teichgelände:
Das Parken ist für Lizenznehmer bei den Angelplätzen während der erlaubten Fangzeiten gestattet.
Für Gastangler ist Parken nur auf dem allgemeinen Parkplatz vor dem Bootsanlegeplatz erlaubt.

Das Befahren der Angelplätze (ausgenommen Platz 14 und 15 - Badeplatz) ist verboten. Die Fahrzeuge sind so abzustellen, dass der fließende Verkehr nicht behindert wird, jedoch so weit vom Wasser entfernt als möglich. Zuwiderhandeln wird bestraft und kann mit dem Entzug der Lizenz geahndet werden.

Haftungsausschluss:
Das Betreten der gesamten Teichanlage erfolgt auf eigene Gefahr.
Der Fischereiverein Klein Meiseldorf lehnt jede Haftung für Unfälle ab, die bei der Ausübung der Fischerei durch den vorhandenen Zustand des Gewässers, seiner Uferanlage oder der Angelstege entstehen.

 

Mit der Ausgabe dieser Fischereibestimmung  verlieren alle vorherigen Ausgaben ihre Gültigkeit.

Klein Meiseldorf 01.01.2023 

Obmann
Dieter Antony